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   OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05   

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OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05 (https://dejure.org/2009,3607)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2009 - 1 Bf 69/05 (https://dejure.org/2009,3607)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 1 Bf 69/05 (https://dejure.org/2009,3607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anrechnung des Einkommens aus Nebentätigkeit bei Rechtsreferendaren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Anrechnung des Einkommens der Referendare aus einer Nebentätigkeit auf deren Unterhaltsbeihilfe im Hinblick auf den Fürsorgegrundsatz und den Gleichheitssatz; Staffelung des Freibetrags unterhaltspflichtiger Referendare nach der Zahl der Kinder durch den ...

  • Judicialis

    HmbJAG § 37; ; RRefUBV HA § 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1867
  • DVBl 2009, 601
  • DÖV 2009, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 442/06

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der von Rechtsreferendaren erzielten

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Es ist anerkannt, dass für Referendare, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden, dieses Prinzip nicht gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2007, DÖD 2008, 177; Beschl. v. 7.10.1992, ZBR 1993, 60).

    Da der Staat nicht verfassungsrechtlich aus Gründen der Alimentation und der Fürsorge verpflichtet ist, ihnen Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, begegnet insoweit die Anrechnung anderweitiger Einkünfte keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2007 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der hier fraglichen Anrechnungsvorschrift mit Beschluss vom 24.9.2007 a.a.O. ausgeführt: .

    b.a. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.9.2007 a.a.O. ausgeführt, dass schon der Zweck der Haushaltskonsolidierung die Anrechnung rechtfertige.

    Es ist folgerichtig, die familiären Unterhaltspflichten auch bei der Anrechnung des Nebenerwerbseinkommens auszublenden, wenn schon die Unterhaltsbeihilfe wie oben dargelegt keine Familienzuschläge enthalten muss und sich der Verordnungsgeber dazu entschließt, keine Familienzuschläge zu zahlen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2007, DÖD 2008, 177).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    " Zwar gilt das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot, Ehe und Familie durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen, auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen (BVerfGE 82, 60 (80)).

    Jedoch geht die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE 75, 348 (360); 82, 60 (81)).

    Auch erwachsen aus dem Förderungsgebot keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfGE 39, 316 (326); 82, 60 (81); 107, 205 (213)).

    Der Staat hat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2007; BVerfGE 82, 60) seiner Bürger zu schaffen.

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muss, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 BVerfGE 99, 216; Beschl. v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muss, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 BVerfGE 99, 216; Beschl. v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60).

    Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, BVerfGE 99, 216).

    Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise oder auch zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.2008; BVerfGE 99, 216/234/).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    b.a. Der Gleichheitssatz gebietet, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass sie der Gesetzgeber bei seiner Regelung beachten muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1951, BVerfGE 1, 264; Beschl. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141/167); Stein in AK-GG, Art. 3 Abs. 1 Rn 58, Stand 2001; Jarass in Jarass/Peroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 Rn 5).

    Daher kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maße sich die Ungleich- oder Gleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2004, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Vor allem aber ist der Verordnungsgeber befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. entsprechend für den Gesetzgeber BVerfG, Beschl. v. 7.12.1999, BVerfGE 101, 297), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 138).

    Diese zulässige Typisierung setzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indessen voraus, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 138/174; Beschl. v. 8.4.1991, BVerfGE 84, 348/360/; Beschl. v. 8.2.1983, BVerfGE 63, 119/128).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Bei der Regelung von Massenerscheinungen kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlung zukommen, vorausgesetzt, dass bei einer Gleichbehandlung bzw. bei einer Differenzierung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 195; Beschl. v. 8.10.1991, BVerfGE 84, 348).

    Diese zulässige Typisierung setzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indessen voraus, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 138/174; Beschl. v. 8.4.1991, BVerfGE 84, 348/360/; Beschl. v. 8.2.1983, BVerfGE 63, 119/128).

  • BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kinderzuschlägen bei Anwärterbezügen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Es ist anerkannt, dass für Referendare, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet werden, dieses Prinzip nicht gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2007, DÖD 2008, 177; Beschl. v. 7.10.1992, ZBR 1993, 60).

    Ungeachtet der hiernach bestehenden Fraglichkeit der Pflicht des Staates, Referendaren einen Familienzuschlag zu gewähren (verneinend BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, S. 60 (61)), steht vorliegend allein die Anrechnung von Einkommen auf die Unterhaltsbeihilfe in Frage.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Damit ergibt sich bei einem Kind ein Freibetrag von 5.808 Euro und bei zwei Kindern von 11.616 Euro und somit bei einem Kind ein - noch ohne Berücksichtigung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berechnetes (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008. NJW 2008, 1868) - steuerfreies Existenzminimum von 21.136 Euro jährlich und damit monatlich von 1.761,33 Euro.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Insbesondere steht es dem Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256 /295, 330/).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2009 - 1 Bf 69/05
    Deshalb spricht, anders als der Kläger zu meinen scheint, auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.8.2003, BVerwGE 118, 379 nicht für eine Verpflichtung des Verordnungsgebers, bei der Anrechnung von Nebenerwerbseinkommen zwischen Referendaren mit und ohne Unterhaltsverpflichtungen zu differenzieren und beispielsweise für verheiratete Referendare mit Unterhaltsverpflichtungen einen höheren Freibetrag für das anzurechnende Einkommen vorzusehen.
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

  • OVG Hamburg, 15.12.2006 - 3 Bs 111/06

    Verfahrensrecht - Vertretungszwang: Eigene Durchdringung des Streitstoffs nötig

  • VG Saarlouis, 20.12.2011 - 2 K 975/10

    Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe an

    so auch: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris.

    so die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14.9.2010 - 2 K 1112/09 -, dokumentiert bei juris; in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris.

    in diesem Sinne: OVG Hamburg, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, zitiert nach juris.

  • BVerwG, 17.03.2014 - 2 B 45.13

    Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare; Rückforderung; Bruttoprinzip

    Er ist auch nicht daran gehindert, Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit auf die gewährte Unterhaltsbeihilfe anzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 a.a.O. S. 48 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 2 C 34.69 - BVerwGE 36, 61 ; vgl. zur Intention, Anreize für ein erhöhtes Maß von Nebentätigkeiten während der Ausbildung zu vermeiden: Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 Bf 69/05 - VR 2009, 427 = juris Rn. 65).
  • OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 190/07

    Beamtenrechtliche Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Gleichbehandlung;

    Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.3.1990, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 S. 14, 17; Urt. v. 15.12.2005, a.a.O., 29 f.; vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2009, 1 Bf 69/05, juris).
  • OVG Saarland, 21.02.2013 - 1 A 123/12

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendar

    wie hier BVerwG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 B 43/09 - ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.1.2009 - 1 Bf 69/05 -, jeweils zitiert nach Juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2018 - L 4 R 800/17

    Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der

    Mit der am 12.09.2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.01.2009 (1 Bf 69/05) weiter, bittet um Hinweise des Gerichts und meint, er brauche wegen anderweitiger gegen die Beklagte gerichteter Verfahren ein Urteil, das feststelle, dass die während des Referendariats erhaltene Unterhaltsleistung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung sei.
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